Grashoff Bau & Umwelt GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen und Warenlieferungen der Firma Grashoff Bau & Umwelt GmbH (Grashoff)  – Stand 20.01.2025

Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bauleistungen und Warenlieferungen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Besteller).
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Grashoff ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Zu Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind die Mitarbeiter der Grashoff nicht befugt. Änderungen dürfen ausschließlich durch Geschäftsführer oder Prokuristen vereinbart werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Grashoff in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
Vertragsschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Informationen stellen keine Angebote dar und sind, auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführung, freibleibend und zunächst unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote ist Grashoff 4 Wochen gebunden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Grashoff Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Grashoff zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt und/oder vervielfältigt werden. Davon ausgenommen sind die Baubehörden, zum Bau und Qualitätskontrolle beauftragte Personen.
3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Grashoff kann die Bestellung innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Vertragsbestandteile
1.Als Vertragsbestandteile gelten gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B werden in ihrer Gesamtheit vereinbart. Bei unbeabsichtigten Abweichungen gelten ausschließlich die jeweiligen Bestimmungen der VOB/B.
2. Im Übrigen sind Vertragsbestandteile, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
Pflichten und Haftung des Bestellers
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Zurverfügungstellung eines für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstücks Sache des Bestellers.
2. Ebenso ist die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sache des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, Grashoff diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert vollständig auszuhändigen. Solange Grashoff diese Unterlagen nicht vollständig vorliegen, besteht kein Anspruch auf Ausführung der geschuldeten Leistungen.
3. Der Besteller haftet für - seine Angaben über Baugrundbeschaffenheit, Grund- und Wasseranfall, Lage und Vorhandensein von Kabeln für Strom und Fernmeldezwecke, Versorgungsleitungen, Siel- und Kanalisationsanschlüsse etc.  fahrlässigen, sorglosen Umgang mit Baustelleneinrichtungen der Grashoff und angelieferten Waren und dadurch eintretende Schäden; Schäden an Gewerken oder Teilgewerken der Grashoff, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. mangelnde Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung der Gebrauchsanleitung usw.), Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht werden; ordnungsgemäße Sicherung der Gewerke und Teilgewerke der Grashoff gegen Diebstahl und Fremdbeschädigungen; die von ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen und für die Art, Güte und Qualität der von ihm verwendeten Baustoffe; Schäden, die dadurch entstehen, dass gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Eigenleistungen des Bestellers nicht rechtzeitig nach Bauleistungen der Grashoff erfolgen und hierdurch (z. B. bei widrigen Witterungsverhältnissen und nicht geschlossenen Bauteilen) Schäden an Wänden, Dächern und sonstigen Bauteilen eintreten. Soweit der Besteller Unternehmer, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist haftet er für die rechtzeitige, fachgerechte Erfüllung seiner bauseitigen Leistungen wie z.B. für einen ausreichend befestigten, für 40 t LKW/Sattelzüge unbehindert befahrbaren Zufahrtsweg zum Bauort. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Besteller für alle daraus entstehenden Schäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Besteller zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Bestellers. Der Besteller haftet für eigenes Verschulden sowie auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, eine Bauleistungsversicherung mit Einschluss von Unternehmerleistungen abzuschließen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten angelieferte Ware oder erbrachte Bauleistungen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
6. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf dessen Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Preise
1. Preiskalkulationen berücksichtigen auch die Menge der bestellten Materialien. Vereinbarte Preise gelten daher nur für die im konkreten Fall bestellten Mengen.
2. An speziell ausgearbeitete Preiskalkulationen ist Grashoff einen Monat gebunden, soweit in der Preiskalkulation selbst keine andere Dauer angegeben würde.
3. Bei Arbeits- oder Materialkostenerhöhungen ist Grashoff berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Entgelts vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung oder Warenlieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, mehr als vier Monate liegen oder es sich nicht um Leistungen oder Waren handelt, welche innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht oder geliefert werden sollen. Für den umgekehrten Fall, dass Arbeitskosten- oder Materialpreissenkungen eintreten, kann der Besteller dies gegenüber Grashoff geltend machen und es ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Preissenkung zu vereinbaren.
4. Bei derartigen Erhöhungen des Entgelts von mehr als 10% ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung der Preiserhöhung hinsichtlich der nicht ausgeführten Leistungsteile vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist in Textform mitzuteilen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mitteilung über Ausübung des Rücktrittsrechts vor Fristablauf bei Grashoff eingeht. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
5. Die Schlussrechnung wird nach tatsächlich ausgeführten Leistungen auf der Grundlage des dem Vertrag zugrundeliegenden Angebots erstellt.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Soweit die Vergütung nicht ausdrücklich fest vereinbart wurde, erfolgt eine Abrechnung nach Einheitspreisen.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Vertragsparteien zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.
3. Die Rechnungen der Grashoff sind mit deren Zugang sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Soweit ein Skontoabzug vereinbart wurde, wird eine Skontozusage bei Zahlungsverzug des Bestellers hinfällig.
5. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens jedoch in Höhe von fünf Prozentpunkten, bei Unternehmern neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des Verzugs berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass Grashoff einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit, Grashoff nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
6. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug oder treten Umstände ein, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so ist Grashoff unbeschadet sonstiger Rechte befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ungeachtet früherer Stundungen sofort fällig zu stellen.
Ausführung und Abnahme
1. Grashoff sichert zu, bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.
2. Wird Grashoff selbst nicht beliefert, obwohl Grashoff bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Grashoff wird den Besteller über eintretende Bauverzögerungen umgehend unterrichten.
Fristen
1. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Besteller berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss Vorhersehbaren hält.
2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Grashoff ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferungen bzw. Teilleistungen für den Besteller im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Teillieferungen und/oder Teilleistungen der restlichen Lieferungen und Leistungen sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Grashoff erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4. Der Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen (z.B. Einholung der Baugenehmigung) voraus. Für den Beginn der Lieferfrist ist weiter erforderlich, dass der Besteller seine Verpflichtungen und Obliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
5. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben vorbehalten.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Grashoff, die Arbeiten und Lieferungen, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), terroristische Angriffe, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Naturkatastrophe, behördliche Maßnahmen (z.B. Betriebsschließungen, Ausgangssperren, Beherbergungsverbot) etc. Hierbei ist es unerheblich, ob sie bei Grashoff, einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Grashoff ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über das Ereignis schriftlich zu benachrichtigen und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu begrenzen. Im Übrigen gilt § 6 VOB/B.
Gewährleistung, Haftung
1. Die Sachmängelhaftung richtet sich im Falle von Verträgen mit Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach VOB/B; gegenüber Verbrauchern nach BGB.
2. Verschleißteile sind von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, die Ursache des Schadens oder Mangels war nicht in der normalen Abnutzung und/oder Verschleiß.
3. Grashoff haftet nicht wegen eines Mangels für Schaden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haftet Grashoff nicht für Folgeschaden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Bestellers.
4. Für mögliche Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Grashoff obliegenden vertraglichen Verpflichtung entstehen, haftet Grashoff der Höhe nach im Rahmen der insoweit bei Grashoff bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einer Höchstgrenze von 3 Millionen Euro.
5. Soweit Grashoff bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Grashoff auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Grashoff allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Grashoff haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
7. Soweit die Haftung der Grashoff ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung derer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe oder Erfüllungsgehilfen.
8. Grashoff haftet jedoch uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Grashoff, ihrer gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen der Grashoff ist nur mit aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vergütungsforderungen der Grashoff kann der Besteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nur wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausüben.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Grashoff bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Der Besteller darf, soweit und solange Eigentumsvorbehalt der Grashoff besteht, die gelieferte Ware ohne Zustimmung der Grashoff weder zu Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, welche die Übereignung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grashoff, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die der Grashoff zustehende Vergütung unmittelbar an Grashoff zu zahlen.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Grashoff unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Grashoff die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die Grashoff entstandenen Kosten.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag von Grashoff. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den umgebildeten Sachen fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, der Grashoff nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt Grashoff das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Grashoff anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Grashoff verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Grashoff gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Grashoff ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Grashoff nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Grashoff verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist D-37619 Pegestorf, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Grashoff zuständig ist. Grashoff ist auch berechtigt, an einem anderen gemäß der ZPO zuständigen Gericht zu klagen.
Grashoff Bau & Umwelt GmbH ·Hauptstraße 41 · 37619 Pegestorf
Sitz: Pegestorf · AG Hildesheim HRB 208821· Persönlich haftende Gesellschafterin: Grashoff Bau & Umwelt GmbH,
Geschäftsführer: Lukas Grashoff · Finanzamt Holzmindern · USt.-Id. Nr. DE 361961858 · Stand: 20.01.2025

 
 
 
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